Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 14 Besuche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/14#abs-1 (1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Besuch in hierfür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen, soweit unabwendbare organisatorische Gründe nicht ausnahmsweise entgegenstehen. Die Besuchsdauer kann im Einzelfall auf 90 Minuten begrenzt werden, wenn die Raumkapazitäten erschöpft sind. Besucherinnen und Besucher werden bis 17 Uhr 30 Minuten eingelassen. Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/14#abs-2 (2) Das Besuchsrecht darf nur aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, insbesondere auch bei Gefährdung des Unterbringungszwecks, eingeschränkt werden. Gründe für eine Einschränkung können in der Person des oder der Untergebrachten, wie auch der Besucherinnen oder Besucher liegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/14#abs-3 (3) Ein Besuch kann nach einer Abmahnung aus den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen werden. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/14#abs-4 (4) Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen oder Besucher sich und ihre mitgebrachten Gegenstände durchsuchen lassen. Die Verwendung eines Metalldetektors vor Gewährung des Zutritts zu einer Einrichtung ist zulässig. Insbesondere Taschen, Jacken und Mäntel oder Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, oder die zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet. Mobiltelefone oder andere zur Telekommunikation geeignete Geräte dürfen nicht in den Besucherbereich mitgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/14#abs-5 (5) Besuche beauftragter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der Konsularbehörden und Behördenvertreter sind auch außerhalb der Besuchszeit von 9 bis 19 Uhr, jedoch nicht zwischen 22 und 7 Uhr, zuzulassen. Diese Besuche finden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen. Eigene Taschen, Mobiltelefone und Mittel der Bürokommunikation dürfen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 für anwaltliche Besuche mit der Einschränkung, dass eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Besuchen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig ist.

§ 13 § 15